Mittwoch, 8. Februar 2012

Geschäftsordnung des Elternbeirates der Walter-Erbe-Realschule Tübingen
In dieser Geschäftsordnung wird die weibliche Form verwendet, worin die männliche mit eingeschlossen ist.


I. Allgemeines

§1 Rechtsgrundlagen

Die Grundlagen dieser Geschäftsordnung bilden die §§ 55 bis 57 Schulgesetz (in der Fassung vom 1.8.1983, zuletzt geändert am 11.10.2005), sowie die §§ 24 bis 29 der Elternbeiratsverordnung (Verordnung des Ministeriums für Kultur und Sport für Elternvertreter und Pflegschaften an öffentlichen Schulen) und die §§ 5 bis 9 der Elternbeiratsverordnung vom 16.7.1985, zuletzt geändert am 28.9.2001. Hinsichtlich der Wahl der Elternvertreterinnen in die Schulkonferenz gelten § 47 u. § 3, Absatz 1 der Schulkonferenzverordnung.

Für alle in dieser Geschäftsordnung nicht geregelten Sachverhalte gilt das Schulgesetz.


§ 2 Mitglieder

Für die Zusammensetzung des Elternbeirates gelten § 57, Absatz 3 und 4 Schulgesetz (SchG) und § 25 der Elternbeiratsverordnung (EBV).

Die Klassenelternvertreterinnen und ihre Stellvertreterinnen bilden den Elternbeirat der Schule.


§ 3 Aufgaben

Für das Recht und die Aufgabe des Elternbeirates, die Erziehungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten, gelten die §§ 55 und 57 SchG.

Hervorzuheben als Aufgabe des Elternbeirates der Walter-Erbe-Realschule Tübingen sind:

a) der Elternbeirat kann Ausschüsse bilden, die aus Mitgliedern des Elternbeirates bestehen, die in gesonderten Arbeitsgruppen diskutieren, wobei in einer Elternbeiratssitzung dies vorgetragen wird und abgestimmt werden kann.

b) Die Schule muss gemäß § 57, Absatz 2 Briefe an die Elternbeiratsvorsitzende weiterleiten. Die Schulleitung unterrichtet den Elternbeirat über alle Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind und erteilt die notwendigen Auskünfte.

c) Die Schule wird gebeten zusätzliches Zahlenmaterial (Eckdaten der Schule, Daten über die Zusammensetzung der Lehrerinnenstunden, äber die Benennung und Aufgaben der verschiedenen Arbeitsgruppen und deren Verantwortlichen, etc. ) statistisch aufzubereiten und dem Elternbeirat zur Kenntnis zu geben. Dies sollte in der ersten Elternbeiratssitzung im neuen Schuljahr bereitgestellt werden. Laut des Ministeriums für Kultus und Sport vom 30.5.2000 ist dies keine Verpflichtung seitens der Schulleitung, sondern ein Anliegen des Elternbeirates der Walter-Erbe-Realschule an die Schulleitung der Walter-Erbe-Realschule, um die Grundlage zur Zusammenarbeit zwischen Elternschaft und Schulleitung zu bilden.

II. Wahl der Funktionsträgerinnen

§ 4 Wahl der Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und der Schriftführerin

1. Wahlberechtigt sind gemäß § 57, Absatz 3 und 4 SchG und der Elternbeiratsverordnung die Klassenelternvertreterinnen und deren Stellvertreterinnen. Wählbar als Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende sind die in Absatz 1 genannten Personen.

2. Die Wahl der Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und der Schriftführerin findet nach der Wahl der Mitglieder des Elternbeirates, spätestens aber innerhalb von neun Wochen nach Beginn des Unterrichts in dem Schuljahr statt, das auf den Ablauf der Amtszeit der bisherigen Amtsinhaberinnen erfolgt (§ 26, Absatz 3 EBV).

3. Die Wahl ist nach erfolgtem Ablauf der Frist für die Wahl der Elternbeirätinnen (sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts gemäß § 14 EBV) zulässig. Dies gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Mitglieder des Elternbeirats gewählt sind.

§ 5 Sonstige Funktionsinhaberinnen

Die Bestellung und Wahl sonstiger Funktionsträgerinnen, z.B. die einer Kassenverwalterin, bleibt der Entscheidung des jeweiligen Elternbeirates vorbehalten.

§ 6 Vorbereitung der Wahl, Einladung

Die Vorbereitung der Wahl obliegt gemäß § 26, Absatz 6 der geschäftsführenden Vorsitzenden des Elternbeirates, im Verhinderungsfalle ihrer Stellvertreterin. Sind beide verhindert, so beauftragt die geschäftsführende Vorsitzende ein Elternbeiratsmitglied mit der Wahlvorbereitung.

Die Einladung muss schriftlich erfolgen. Diese wird in der Walter-Erbe-Realschule Tübingen von der Schulleitung über den Postweg versendet.

§ 7 Wahlleiterin

1. Die Wahlleitung übernimmt die Elternbeiratsvorsitzende oder deren Stellvertreterin. Sofern dieWahlleiterin selbst zur Wahl der Vorsitzenden oder Stellvertreterin kandidiert, bestimmen die anwesenden Wahlberechtigten eine Wahlleiterin.
2. Die Wahlleiterin ist dafür verantwortlich, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird und insbesondere die bestimmungen über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit eingehalten werden. Sie stellt zu Beginn der Sitzung die Wahlfähigkeit des Elternbeirates fest (s. § 8 der Geschäftsordnung der WER).
3. Die Wahlleiterin hat
a) das Ergebnis der Wahl gemeinsam mit der Schriftführerin unter Feststellung der Wahlfähigkeit in einer Niederschrift festzuhalten
b) eine Gewählte, die an der Wahl nicht anwesend war, unverzüglich aufzufordern ,die Erklärung über die Annahme der Wahl (§9 Absatz 1 der Geschäftsordnung der WER) abzugeben
c) nach erklärter Annahme der Wahl die Namen und die Anschriften der Gewählten unverzüglich allen Mitgliedern des Elternbeirates, der Schulleitung und der geschäftsführenden Vorsitzenden des Gesamtelternbeirates schriftlich mitzuteilen.


§ 8 Wahlfähigkeit

Der Elternbeirat ist wahlfähig, falls mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist die Wahlfähigkeit nicht gegeben, so ist unverzüglich zu einem Wahlgang in einer zweiten Sitzung einzuladen.

In dieser Sitzung ist der Elternbeirat auch dann wahlfähig falls weniger als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.


§ 9 Wahlverfahren

1. Für die Abstimmung gelten gemäß § 26, Absatz 6 EBV die Abstimmungsgrundsätze des § 18 EBV mit folgender Maßgabe:
a) Die Wahl findet auf Antrag geheim statt. Wird ein Antrag nicht gestellt, wird durch Handzeichen abgestimmt.
b) Die Briefwahl ist nicht zulässig.
c) Die Vorsitzende und ihre Stellvertreterin sind in dieser Reihenfolge in getrennten Wahlgängen zu wählen.
d) Bei Stimmengleichheit ist in der gleichen Sitzung ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Ergibt sich auch dabei keine Mehrheit, so entscheidet das Los.
e) Die Gewählten haben der Wahlleiterin zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Die Erklärung ist von einem bei der Wahl Anwesenden unverzüglich, von einem Abwesenden innerhalb einer Woche ab Aufforderung (§ /, Absatz 3b der Geschäftsordnung der WER) abzugeben.
f) Wird die Annahme der Wahl abgelehnt, ist sie möglichst rasch zu wiederholen.
2. Für die Wahl der Schriftführerin und sonstiger Funktionsinhaberinnen gilt der Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sie von der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der Stellvertreterin geleitet wird.


§ 10 Amtszeit

1. Für die Amtszeit der Vorsitzenden des Elternbeirates, der stellvertretenden Vorsitzenden und der Schriftführerin gelten folgende Regelungen:
a) eine Amtszeit dauert zwei Schuljahre
b) für Beginn und Ende der Amtszeit gelten gemäß § 26, Absatz 6 EBV, die Vorschriften des § 15, Absatz 1, Satz 1 und Absatz 3 EBV entsprechend.
c) für die vorzeitige Beendigung der Amtszeit gelten gemäß § 26, Absatz 6 EBV die Vorschriften des § 16 EBV entsprechend mit folgender Maßgabe:
- das Amt erlischt insbesondere dann vorzeitig, wenn das Kind die Schule vor Abschluss des Schuljahres verlässt.
- für den Rest der Amtszeit ist unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen, wenn die Vorsitzende und Stellvertretung vorzeitig aus ihrem Amt ausscheiden.
- für die Neuwahl gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend.
2. Für die Amtszeit der sonstigen Funktionsinhaberinnen sowie ihre Neuwahl im Falle des vorzeitigen Ausscheidens gilt ebenso Absatz 1.


III. Wahl der Elternvertreterinnen in die Schulkonferenz

§ 11 Wahl der Vertreterinnen in die Schulkonferenz

Die Wahl der Vertreterinnen und deren Stellvertreterinnen in die Schulkonferenz gemäß § 3, Absatz1 der Schulkonferenzordnung erfolgt nach der Wahl der Vorsitzenden des Elternbeirates, der Stellvertreterin, der Schriftführerin und der sonstigen Funktionsinhaberinnen.

Für die Wahl gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend mit folgender Maßgabe:

1. Die Wahl wird von der Vorsitzenden des Elternbeirates, im Verhinderungsfalle von ihrer Stellvertreterin geleitet.
2. Die Wahl kann in der gleichen Sitzung vorgenommen werden, in der Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende, Schriftführerin und sonstige Funktionsinhaberinnen gewählt werden. Voraussetzung ist, dass in der Einladung auf die Durchführung dieser Wahl besonders hingewiesen wurde. Die Vertreterinnen und ihre Stellvertreterinnen können auch gemeinsam gewählt werden.
3. Die Elternbeiratsvorsitzende ist kraft ihres Amtes stellvertretende Vorsitzende der Schulkonferenz. Es werden zwei Elternvertreterinnen in die Schulkonferenz gewählt. Zusätzlich sind noch drei Stellvertreterinnen zu wählen. Im Verhinderungsfall werden die Mitglieder von ihren persönlichen Vertreterinnen ersetzt.
4. Die Namen und Anschriften der Gewählten sind unverzüglich der Schulleitung schriftlich mitzuteilen.


IV. Wahlanfechtung

§ 12 Anfechtungsverfahren

Für die Wahlanfechtung gilt § 19 EBV mit folgender Maßgabe:

1. Ein Einspruch gegen die Wahl ist nur begründet, wenn gegen die Vorschriften des § 26 EBV oder die Vorschriften dieser Geschäftsordnung verstoßen worden ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
2. Der Einspruch kann nur von einem Wahlberechtigten bis eine Woche nach der Sitzung, in der die Wahl erfolgte, erhoben werden.
3. Der Einspruch ist unter Darlegung der Gründe schriftlich bei der Wahlleiterin einzulegen.
4. Über den Einspruch entscheidet der Elternbeirat innerhalb von drei Wochen nach Einlegung des Einspruches.
5. Wird die Wahl sämtlicher Funktionsinhaberinnen angefochten, beauftragt der Elternbeirat ein nicht betroffenes Mitglied mit dem Wahlanfechtungsverfahren.


V. Aufgaben der Funktionsinhaberinnen, Sitzungen

§ 13 Aufgaben

Die Vorsitzende vertritt den Elternbeirat. Ihr obliegen insbesondere die Aufgaben gemäß § 27, Absatz 1 EBV. Im Verhinderungsfall tritt an ihre Stelle die Stellvertreterin.

Die Schriftführerin hat die Aufgabe, den Gegenstand der Beratungen des Elternbeirates und desen Beschlüsse schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden und von der Schriftführerin zu unterzeichnen.

§ 14 Sitzungen, Einladungen

1. Der Elternbeirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Schulhalbjahr zusammen.
2. Zu den Sitzungen des Elternbeirates sind die Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung wird durch Vermitllung der Schulleitung den Mitgliedern über den Postweg zugeleitet. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen, sie kann in dringenden Fällen verkürzt werden.
3. Der Elternbeirat ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies
a) mindestens 3 Mitglieder oder
b) die Schulleitung unter Angabe des zu behandelnden Themas beantragen.
4. Der Schulleiter wird zu einer Sitzung des Elternbeirates mit gleicher Frist wie die Eltern und unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Im Verhinderungsfall soll seine Stellvertretung gemäß § 27, Absatz 2 EBV daran teilnehmen.
5. Der Elternbeirat kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu Sitzungen gemäß § 27, Absatz 3 EBV einladen.


§ 15 Beratung und Abstimmung

1. Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Sitzung behandelt werden, wenn dies von der Mehrheit gewünscht wird.
2. Der Elternbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist unverzüglich zu einer zweiten Sitzung einzuladen. In dieser Sitzung ist der Elternbeirat auch dann beschlussfähig, wenn weniger alsdie Hälfte seiner Mitglieder anwesendist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
3. Der Elternbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
4. Es wird offen abgestimmt, durch Handzeichen. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn dies mindestens eine Stimmberechtigte verlangt.
5. Der Gegenstand der Beratungen, die Beschlussfassung und das Abstimmungsergebnis sind von der Vorsitzenden bzw. Schriftführerin in einer Niederschrift festzuhalten. Das Abstimmungsergebnis wird im Protokoll veröffentlicht.

§ 16 Änderung der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung des Elternbeirates der Walter-Erbe-Realschule gilt gemäß § 29 EBV fort, bis sie aufgehoben oder geändert wird. Eine Änderung der Geschäftsordnung kann nur durch Abstimmung erfolgen. Hierfür bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.


VI. Beitragserhebung, Kassenführung

§ 17 Kostendeckung

Für die Deckung der notwendigen Kosten kann der Elternbeirat freiwillige Beiträge erheben. In diesem Fall ist eine Kassenverwalterin und zwei Kassenprüferinnen zu wählen. Diese führt die laufenden Kassengeschäfte im Einvernehmen mit der Vorsitzenden.


VII. Wahl der Klassenelternvertreterinnen im Klassenpflegschaftsabend

§ 18 Wahl der Klassenelternvertreterinnen in den Klassenpflegschaftsabenden und deren Wählbarkeit

1. Mitglieder
Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der Klasse, sowie die Lehrerinnen und Lehrer, die in der Klasse regelmäßig unterrichten.
Der Schulleiter und die Vorsitzende des Elternbeirates sind berechtigt an den Klassenpflegschaftsabenden teilzunehmen. Sie sind hierzu einzuladen.
2. Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind nur die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der Klassenpflegschaft. Sie haben je eine Stimme.
Die Übertragung des Stimmrechts und die Beschlussfassung im Wege der schriftlichen Umfrage sind nicht zulässig.
3. Vorsitz, Einladung
Die Vorsitzende der Klassenpflegschaft ist gemäß § 56, Absatz 4 die Klassenelternvertreterin. Die Stellvertreterin ist die Klassenlehrerin und nicht die stellvertretende Klassenelternvertreterin.
Die Vorsitzende bestimmt in Abstimmung mit der Klassenlehrerin den Zeitpunkt, Tagungsort und Tagungspunkte, zu denen gemäß § 56, Absatz 3, Satz 2 SchG, die Klassensprecherin mit Stellvertretung einzuladen sind.
Sofern die Vorsitzende verhindert ist, übernimmt die Klassenlehrerin als stellvertretende Vorsitzende der Klassenpflegschaft die Sitzungsvorbereitung und Leitung.

4. Frist
Die Einladung zum Klassenpflegschaftsabend muss mindestens eine Woche vorher erfolgen.
5. Anzahl der Sitzungen
Klassenpflegschaftsabende finden statt:
a) mindestens einmal im Schuljahr
b) immer dann, wenn es zur Förderung der Erziehungsarbeit in der Klasse dienlich erscheint.
c) binen zwei Wochen hat die Vorsitzende einzuladen, wenn ein Viertel der Eltern, die Klassenlehrerin, die Schulleitung oder Elternbeiratsvorsitzende darum nachsuchen.
6. Die Klassenpflegschaftsabende sind nicht öffentliche Sitzungen
7. Die Klassenlehrerinnen sind zur Teilnahme verpflichtet, sofern der Abend in der Schule stattfindet.
Die Fachlehrerinnen nehmen teil, sofern es die Tagungsordnungspunkte erforderlich machen.
8. Wahl und Wählbarkeit
Die Wahl und Wählbarkeit ergibt sich aus dem § 14 der EBV.
Hervorzuheben sind:
a) Die Eltern wählen die Klassenelternvertreterin, sowie eine Stellvertreterin.
b) Die Wahl erfolgt in dem Schuljahr, das auf den Ablauf der Amtszeit der bisherigen Elternvertreterinnen folgt, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Unterrichtes.
9. Amtszeit
a) die Amtszeit dauert zwei Schuljahre.
b) eine Wiederwahl ist zulässig, solange die Wählbarkeit § 14 EBV besteht.
10. Vorzeitige Beendigung
a) Die Amtszeit endet mit dem Verlust der Wählbarkeit für dieses Amt.
b) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn das Kind die Schule vor Abschluss des Schuljahres verlässt.
c) Die Amtszeit endet auf eigenen Wunsch und auch auf Verlangen der Elternpflegschaft.

Für den Rest der Amtszeit ist unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen, wenn die Vorsitzende und die Stellvertreterin vorzeitig aus ihrem Amt ausscheiden.

11. Wahlverfahren
Das Wahlverfahren ergibt sich aus dem § 17 Absatz1 bis4 der EBV.
Hervorzuheben sind:
a) die Einladung zum Klassenpflegschaftsabend muss mindestens eine Woche vorher erfolgen.
b) Die geschäftsführende Amtsinhaberin oder Stellvertreterin ladt ein und die bereitet die Wahl vor.
c) Abstimmungsgrundsätze gemäß § 18 EBV
- auf Antrag geheim
- einfache Mehrheit, bei Stimmgleichheit zweiter Wahlgang, dann Losentscheid.
12. Wahlanfechtung
Die Wahlanfechtung ergibt sich aus dem § 19 der EBV
13. Aufgaben und Rechte
Die Aufgaben und Rechte ergeben sich aus § 56 SchG


VIII. Inkrafttreten

§ 19 Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung wurde am 29.3.2007 vom Elternbeirat der Walter-Erbe-Realschule angenommen und tritt ab sofort in Kraft.



gez. Elvira Ratzel-van Ijsselmuiden Elternbeiratsvorsitzende der WER
gez. Antja Töpfer stellvertretende Elternbeiratsvorsitzende der WER
gez. Günther Deuscher Schriftführer

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